Wer von dem ab Ende Juni 2025 in Kraft tretendem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schon gehört hat, sieht sicher genauso viele Fragezeichen vor Augen, wie 2018, als die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) eingeführt wurde.
Ähnlich viel Unwissenheit und Potenzial, Unternehmen in Panik zu versetzen, besteht auch beim neuen Gesetz, die eigene Website barrierefrei anbieten zu müssen.
Die bisher geltende BITV-Verordnung (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung), betraf hauptsächlich Behörden wie Städte und Kommunen, sowie staatlich finanzierte Webseiten. Diese Betreiber müssen ihre Internetauftritte bereits seit langem barrierefrei anbieten. Dies soll den ungehinderten Zugang für Menschen mit Behinderungen gewährleisten.
Mit dem European Accessibility Act (EAA), kommen künftig neue Herausforderungen auf Website-Betreiber und Unternehmen in der gesamten Europäischen Union (EU) zu. Es vergrößert sich hierbei nicht nur der Kreis der Betroffenen, die das neue Gesetz umsetzen müssen, sondern es steigen auch auch die Anforderungen und Vorgaben.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein sehr umfangreiches Gesetz, welches die digitale Barrierefreiheit in Deutschland verbessern soll. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote, wie Online-Shops, Websites, aber auch mobile Anwendungen, barrierefrei zu gestalten. Menschen mit Behinderungen, die einen nicht unerheblichen Teil unserer Gesellschaft ausmachen, sollen durch das BFSG uneingeschränkten Zugang zu digitalen Dienstleistungen und Inhalten erhalten.
Betrifft das Gesetz künftig alle Websites?
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen im Grunde alle Websites, die sich an Verbraucher und Endnutzer wenden. Für B2C-Unternehmen (Business to Consumer) bedeutet dies, dass deren Internetauftritte also zwingend barrierefrei gestaltet werden müssen.
Die Situation für B2B-Unternehmen (Business to Business) ist derzeit noch etwas anders, auch wenn sich dies wohl auch in nicht allzuferner Zukunft ändern dürfte. Aktuell sind B2B-Unternehmen noch nicht von den Anforderungen des BFSG betroffen. Trotzdem sollte man sich auch hier bereits heute damit auseinandersetzen, vor allem, wenn ohnehin eine Überarbeitung des eigenen Internetauftritts ansteht. Eine Website im nachhinein an die strengen Forderungen anzupassen, ist teils nicht ohne weiteres möglich oder zumindest unverhältnismäßig teuer.
Weitere Informationen, auch zu anderen gesetzlichen Grundlagen in der Informationstechnik, finden Sie auf dem Portal des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik unter https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/